Baum-, Sträucher- und Heckenschnitt
Wir beschneiden und fällen Bäume – mit und ohne Stubbenrodung. Anfallendes Material kann von uns vor Ort mit einem Buschhäksler zerkleinert oder fachgerecht entsorgt werden.
Bäume unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen dem besonderen Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 14) und des Landesnaturschutzgesetzes (§ 8). Grundsätzlich dürfen Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 2 m, gemessen in 1 m Höhe, nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde beseitigt werden; dies gilt auch für Baumgruppen (nicht aber für Alleen). Dieses gilt unabhängig davon, ob sich der Baum auf einem Privatgrundstück oder auf einem öffentlichen Grundstück (z. B. Straße) befindet.
In der Regel werden Genehmigungen zum Fällen von Bäumen in der Zeit von Oktober bis Ende Februar begrenzt. Das Beschneiden von Bäumen wird oft schon ab dem 15. Juli erlaubt. Meistens fordert das Naturschutzreferat eine Ersatzpflanzung durch einheimische Bäume und Sträucher.